§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Sven Hoffhaus, handelnd unter der Firma „Laserscanning Hoffhaus“ – nachfolgend „Auftragnehmer“ – und seinen Auftraggebern über die Durchführung von 3D-Laserscanning-Dienstleistungen sowie die Erstellung, Verarbeitung und Bereitstellung von digitalen Bestandsdaten.
(2) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) als auch gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB), soweit nicht ausdrücklich eine Differenzierung vorgenommen wird.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
(4) Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder Vertrag haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Durchführung von 3D-Laserscanning-Leistungen sowie die Erstellung digitaler Bestandsdaten von Gebäuden, Anlagen oder sonstigen Objekten.
(2) Die Leistungen des Auftragnehmers können insbesondere umfassen:
- Durchführung von 3D-Laserscans
- Registrierung und Aufbereitung von Scandaten
- Erstellung von Punktwolken
- Erstellung von Grundrissen, Schnitten und Ansichten
- Erstellung von 3D-Modellen
- Erstellung von BIM- oder IFC-Modellen
- sonstige digitale Auswertungen
§ 2 Vertragsgegenstand – Fortsetzung
(3) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
(4) Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind, gelten als Zusatzleistungen und können gesondert berechnet werden.
§ 3 Durchführung der Leistungen
(1) Die Durchführung der Laserscanning-Arbeiten erfolgt mit geeigneten Messgeräten und nach anerkannten technischen Verfahren.
(2) Die Genauigkeit der erfassten Messdaten entspricht grundsätzlich den technischen Spezifikationen des jeweils eingesetzten Laserscanners gemäß den Herstellerangaben.
(3) Diese Genauigkeitsangaben gelten unter idealen Messbedingungen. Abweichungen können insbesondere entstehen durch:
- große Messdistanzen
- reflektierende oder transparente Oberflächen
- bewegliche Objekte oder Personen
- Witterungseinflüsse
- eingeschränkte Zugänglichkeit von Bereichen
- verdeckte oder abgeschattete Bereiche
§ 3 Durchführung der Leistungen – Fortsetzung
(4) Bereiche, die während der Messung nicht zugänglich oder nicht erfassbar sind, können in den Ergebnissen unvollständig oder nicht enthalten sein.
(5) Die Registrierung und Zusammenführung mehrerer Scanpositionen erfolgt mittels geeigneter Softwareverfahren. Dabei können systembedingte Toleranzen entstehen.
(6) Die Messergebnisse stellen eine Bestandsaufnahme des Objekts zum Zeitpunkt der Messung dar.
(7) Sofern der Auftraggeber Referenzpunkte, Koordinatensysteme, Vermessungsdaten oder sonstige geodätische Grundlagen bereitstellt, ist der Auftraggeber für deren Richtigkeit verantwortlich.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Voraussetzungen zu schaffen, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten Leistungen erforderlich sind.
(2) Insbesondere hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass
- die zu scannenden Bereiche frei zugänglich sind
- notwendige Zutrittsgenehmigungen vorliegen
- ein Ansprechpartner vor Ort verfügbar ist
- erforderliche Sicherheitsunterweisungen erfolgen
§ 4 Mitwirkungspflichten – Fortsetzung
(3) Der Auftraggeber ist verantwortlich für die rechtzeitige Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen, insbesondere vorhandener Pläne oder Zeichnungen.
(4) Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der geltenden Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften am Einsatzort verantwortlich.
(5) Verzögerungen oder Mehraufwand aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers können gesondert berechnet werden.
§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung für die Leistungen des Auftragnehmers ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung.
(2) Sofern im Angebot nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Preise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, gelten als Zusatzleistungen und werden gesondert berechnet.
(4) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei größeren Projekten Abschlagszahlungen entsprechend dem Projektfortschritt zu verlangen.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die endgültige Übergabe der Arbeitsergebnisse bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung zurückzuhalten.
§ 6 Termine und Leistungsfristen
(1) Vereinbarte Termine sind grundsätzlich unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Leistungsfristen beginnen erst, wenn
- der Auftrag erteilt wurde
- alle erforderlichen Unterlagen vorliegen
- der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat.
§ 6 Termine und Leistungsfristen – Fortsetzung
(3) Verzögerungen, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen, verlängern vereinbarte Fristen entsprechend.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen auch in Teilleistungen zu erbringen.
§ 7 Abnahme
(1) Nach Fertigstellung der vereinbarten Leistungen stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Ergebnisse zur Prüfung zur Verfügung.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Ergebnisse innerhalb von 10 Werktagen zu prüfen.
(3) Erfolgt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Mitteilung über wesentliche Mängel, gelten die Leistungen als abgenommen.
(4) Unwesentliche Abweichungen berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(5) Werden die gelieferten Ergebnisse vom Auftraggeber genutzt oder an Dritte weitergegeben, gilt dies ebenfalls als Abnahme der Leistung.
§ 8 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur für den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass die gelieferten Daten für andere als die vereinbarten Zwecke verwendet werden.
(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler oder Ungenauigkeiten, die auf fehlerhaften oder unvollständigen Informationen des Auftraggebers beruhen.
§ 9 Nutzungsrechte
(1) Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Bezahlung ein einfaches Nutzungsrecht an den gelieferten Ergebnissen.
(2) Vertrauliche Informationen sind insbesondere persönliche Daten von Mitarbeitern, Pläne, Geschäftsgeheimnisse, Umsatzzahlen und sonstige nicht öffentlich zugängliche Informationen, die als solche gekennzeichnet oder ihrer Natur nach als vertraulich erkennbar sind. Informationen, die bereits vor der Offenlegung öffentlich zugänglich sind oder öffentlich bekannt werden, ohne dass dies auf einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch den Empfänger beruht, gelten nicht als vertrauliche Informationen. Die Weitergabe vertraulicher Informationen, Daten oder Geschäftsgeheimnisse an Dritte ist verboten. Eine Offenlegung oder Weitergabe ist nur zulässig, soweit dies zur Durchführung des jeweiligen Projekts erforderlich ist und der Empfänger zur Geheimhaltung verpflichtet wird, oder soweit eine gesetzliche Verpflichtung, eine gerichtliche Entscheidung oder ein Verwaltungsbescheid die Offenlegung gegenüber Behörden vorschreibt. Weitergabe ist nur zulässig, soweit dies zur Durchführung des jeweiligen Projekts erforderlich ist und der Empfänger zur Geheimhaltung verpflichtet wird.
(3) Rohdaten, Projektdateien oder sonstige nicht ausdrücklich vereinbarte Datensätze bleiben Eigentum des Auftragnehmers.
§ 10 Datenspeicherung
(1) Projektdaten werden vom Auftragnehmer für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr nach Projektabschluss gespeichert.
(2) Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Daten auf Verlangen des Auftraggebers zu löschen oder zurückzugeben.
(3) Eine langfristige Archivierung der Daten wird nicht garantiert, sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde.
§ 11 Referenznutzung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, abgeschlossene Projekte in angemessener Form als Referenz zu verwenden, beispielsweise auf der Website oder in Präsentationen, sofern keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.
§ 12 Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen. Weitere Informationen sind in der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers enthalten.
§ 13 Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.